(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung stellt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher eine Tagesordnung auf. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus. Weiterlesen