Hauptsatzung der Stadt Ahrensburg: § 11 Einwohnerversammlung

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Für die Einwohnerversammlung stellt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher eine Tagesordnung auf. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 30 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 30 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 9. Mai 2023

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