Einleitung: Das Tragen einer Schutzmaske ist in Zeiten von Corona nicht nur angebracht, sondern es ist den meisten Orten auch Vorschrift. Hierbei werden zwei Arten von Masken angeordnet, nämlich entweder eine medizinische Maske oder eine sogenannte FFP2-Maske. Beide dieser Schutzmasken nützen allerdings bei einem Vollbartträger so gut wie gar nicht. Denn durch den Bart sitzt die Maske nicht mehr dicht am Gesicht. Es entstehen Lücken. Durch diese Lücken kann die Luft mehr oder weniger ungefiltert entweichen, egal ob es eine FFP2-Maske ist oder eine medizinische Maske.
Aber der alte Rübezahl steht hier mit seinem Bart nur als Symbolbild. Und zwar als Symbol für Tobias Trowski, den die Stormarn-Redaktion am vergangenen Wochenende groß in Wort und Bild vorgestellt hat als verantwortlichen Projektleiter im Rathaus dafür, dass Ahrensburg die Onlinebuchung einführt bei Verwaltungsangelegenheiten – siehe die Abbildung rechts! Was meint: Ab heute können Bürger sich über drei Wege bei der städtischen Verwaltung anmelden, als dieses sind: Website, Terminal oder Telefon.
Was das mit Rübezahl zu tun hat, haben Sie bereits erkannt: Die Stormarn-Redaktion bildet Projektleiter Tobias Trowski ab, vergisst jedoch die Leser zu darüber zu informieren, dass sowohl die Besucher als auch die Mitarbeiter im Rathaus diesem Mann besser aus dem Wege gehen sollten! Weil der städtische Mitarbeiter sooo einen Bart hat. Will meinen: Durch den Vollbart des Mannes, der aussieht wie ein Schal, sitzt seine Maske nicht mehr dicht am Gesicht, wenn Sie bitte einen Blick auf das nebensehende Foto werfen wollen! Das geht gar nicht. Und darum verweise ich auf einen einen öffentlich-rechtlichen ZDF-Beitrag, in dem erklärt wird, warum der Rübezahlbart ab muss.
Danke,
eine gute, recherchierte Information !
Hm… Es wir ständig darauf hingewiesen, wie wichtig das Tragen von “Masken” ist. Aber, denkt auch einmal jemand an die Personen, die aus medizinischen und/oder psychischen Gründen vom Tragen der Maske befreit sind? Die gibt es nämlich auch! Diese Personen werden von diversen Geschäften in Ahrensburg diskirminiert. Sie werden am Eingang abgewiesen, mit der Begründung, man berufe sich auf das Hausrecht. In der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) vom 11.01.22 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) wird (wie übrigends in jeder vorhergehenden ersatzverkündung) explizid im §2a Absatz 2 darauf hingewiesen, das (Zitat): Satz 1 gilt nicht… für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können… Und trotzdem werden diese Personen ausgegrenzt.
Aber, davon redet keiner. Ich finde das nicht ok.