Der Bürgermeister der Stadt Ahrensburg möchte gern 10 Euro von mir haben. Zur Begründung führt er an: “Ihnen wird vorgeworfen, am 21.04.2017 um 09.45 Uhr in 22926 Ahrensburg, Kl.-Gr.-Str. Stichstraße BBH als Führer des PKW Audi, amtl. Kennzeichen … folgende Ordnungswidrigkeit(en) gegangen zu haben: Sie parkten im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein.“
Das wirft bei mir Fragen auf. Zum Beispiel: Wieso darf die Verwaltung mich eigentlich als “Führer” bezeichnen, bloß, weil ich Eigentümer eines Autos bin?!? Das empfinde ich als diskriminierend. Ich bezeichne die städtische Überwachungskraft ja auch nicht als Blockwart.
Und: Was bedeutet: “Kl.-Gr.-Str.”? Vielleicht: Klaus-Groth-Straße? Warum aber nennt man nicht den Namen des Schriftstellers und Lyrikers Klaus Groth? Und wo gibt es die Stichstraße in Ahrensburg? Ist damit vielleicht die Rampengasse gemeint, die früher mal ein Teil der Klaus-Groth-Straße gewesen ist? Dort allerdings habe ich nicht geparkt.
Und hinter “Stichstr.” ist vermerkt: “BBH”? Was, um alles in der Welt, soll denn das bedeuten? In der KFZ-Technik bezeichnet man “bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit” mit BBH. Das aber müsste in meinem Fall ein Irrtum sein, denn die Höchstgeschwindigkeit meines Autos zeigt sich mit absoluter Sicherheit nicht beim Parken.
Was soll ich tun? 10 Euro löhnen und die Sache vergessen? Oder die Fragen auf dem Anhörungsbogen notieren und zur Beantwortung an die Stadt Ahrensburg schicken, damit die Angelegenheit ausführlich beantwortet wird, sodass es für die Stadt mehr Verwaltungsaufwand bedeutet als 10 Euro einbringen? Nützen wird es mir in der Sache allerdings wenig, denn die “Überwachungskraft15 der Stadt Ahrensburg”, die blind durch die Rathausstraße an vielen Parksündern vorbeigeht, wird als “Zeugen” genannt. 🙁
Diese Straße führt zum Sportplatz und ist vermutlich nach dem Olympiasieger im Tennisdoppel (gemeinsam mit Boris Becker) benannt worden. Leider wurde bisher versäumt, das notwendige Straßenschild aufzustelllen und ein “Update” des Straßenverzeichnisses umzusetzen.
Aaahaaa…! Und ich hatte schon gedacht, ich hätte einen Stich!
Hallo Herr Dzubilla,
die kryptische Tatortbezeichnung in dem abgebildeten Schriftstück halte auch ich einer richterlichen Überprüfung für würdig. Ihre freundlichen Mutmaßungen dazu könnten zutreffen, müssen es jedoch nicht. Es fehlt mithin an der Eineindeutigkeit im Tatvorwurf.
Auch die Behauptung der Überwachungskraft Nr. 15, Sie als Führer des bezeichneten Fahrzeuges identifiziert zu haben, steht für sich genommen auf tönernen Füßen. Das Fahrzeug soll doch geparkt gewesen sein und ein Fahrzeugführer ist derjenige, der ein Gerät zur Fortbewegung (mithin ein Fahrzeug) bewusst lenkt oder steuert (mithin führt). Es sei denn, Sie sind der Überwachungskraft persönlich begegnet und haben sich ihr gegenüber als Fahrzeugführer zu erkennen gegeben.
Ansonsten könnte man Sie allenfalls hilfsweise als Fahrzeughalter heranziehen. Das sollte nach meiner Meinung dann aber auch so dem Schreiben zu entnehmen sein.
Also, ich an Ihrer Stelle hätte keine allzu große Eile, die Forderung des Bürgermeisters zu erfüllen.
Mit nachbarlichen Grüßen
Wolfgang Schrimpff
Lieber Herr Dr. Schrimpff –
herzlichen Dank für diesen sachdienlichen Hinweis! 😉 🙂 😉
Liebe Grüße – Harald Dzubilla