Der § 5 UWG untersagt irreführende geschäftliche Handlungen. Als irreführend gelten alle unwahren Angaben und sonstige zur Täuschung geeignete Aussagen. Wer zum Beispiel mit Alleinstellungsmerkmalen wie „bester“, größter“ oder „beliebtester“ oder mit Spitzenstellungsmerkmalen wie „eines der besten/größten/beliebtesten“ wirbt, muss diese Behauptungen auch tatsächlich erfüllen. Was bedeutet: Superlative Tatsachenbehauptungen in der Werbung müssen wahr sein und sich auch beweisen lassen.
Ein Energieanbieter, der von sich behauptet, der „beste Versorger der Region“ zu sein, der sollte dabei das UWG und die Rechtsprechung im Auge haben. Denn eine Werbung mit derartigem Allein- oder Spitzenstellungsmerkmal muss gut überdacht und auf Wahrheit hin überprüft werden, bevor sie veröffentlicht wird. Weil das Unternehmen sonst ein finanzielles Risiko eingeht im Falle einer Klage von einem Wettbewerber mit hohem Streitwert. *
Im Klartext: Die Werbebehauptung der Stadtwerke Ahrensburg – siehe die Anzeige! – muss wahr sein, also die Alleinstellungswerbung sachlich zutreffen. Sowohl bei Strom und Gas als auch im Glasfaserbereich. Und der Werbungtreibende muss zudem auch einen deutlich erkennbaren Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern nachweisen und auch belegen, dass der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat und nicht eine Eintagsfliege darstellt. Und überhaupt: Was ist die “Region“?
POSTSKRIPTUM: Es würde im Falle einer Klage vor dem Richter nichts nützen, wenn die Stadtwerke erklären: “Wir sagen ja nur, die Verbraucher sollen jetzt zum besten Versorger der Region wechseln und nicht, dass die Stadtwerke Ahrensburg der beste Versorger der Region ist!” Denn vor Gericht kommt es darauf an, wie der durchschnittliche Leser der Werbung versteht und nicht, was der Inserent hinterher behauptet.
* (Kammergericht, Urteil vom 21.06.2019, Az. 5 U 121/18 mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 16.11.2017, Az. I ZR 160/16 – Knochenzement II; BGH, Urteil vom 03.05.2001, Az. I ZR 318/98 – Das Beste jeden Morgen)