Dort, wo früher einmal der blaue Prothesenmann auf der Schnecke gestanden hat, nämlich der “Muschelläufer” auf dem Rondeel, dort stehen immer noch zwei Container mit Warnzeichen. Und wenn Sie sich fragen, warum die beiden hässlichen Dinger dort stehen, dann lautet meine Antwort: Weil das dem Bürgermeister so egal ist wie das, was der Citymanager in der City tut. Und ein Schandfleck mitten auf dem historischen Platz hat doch was, nämlich Beweiskraft für die Bezeichnung von Ahrensburg als das Schilda des Nordens.
Apropos Rondeel: Dieser Platz, der angeblich verkehrsberuhigt sein soll, ist damit nicht etwa zu einer Ruhezone in der City geworden, wo die Menschen ungestört in den Cafés sitzen und sich entspannen können – oh nein! Auch die Bänke (an der Seite vor Fielmann) hat die Verwaltung entfernen lassen. Warum? Weil der ADFC es so will. Denn ob Sie es glauben oder nicht:
Über das Ahrensburger Rondeel führt eine “städtische Veloroute”, hat mir der Bürgermeister erklärt und darauf hingewiesen: “Eine Umwidmung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Fußgängerzone kann nur durch eine Beschlussfassung der örtlichen Gremien erfolgen.”
Frage: Welcher verantwortungsvolle Politiker und Freund der Bürger stellt dazu den Antrag an die Verwaltung?
Städtische Veloroute: Eine Route bezeichnet einen vorgegebenen Weg. Der ist bei der städtischen Veloroute Ahrensburg wohl kaum zu erkennen, sondern jeder rast kreuz und quer über das Rondeel.
Ich hoffe auch dass einer unser Politiker erkennen würde, welch ein Potential in diesem Platz steckt.
Er ist jetzt schon durch die Cafés eine Begegnungsstätte der Bürger geworden. Es würde sich lohnen, daraus eine schöne Begegnungsstätte zu machen.
Wenn die Radfahrer*innen schon nicht zu bändigen sind, sollte die Verwaltung einen roten Streifen pflastern, damit die Fußgänger*innen wissen, wo sie auf jeden Fall gefährdet werden könnten.
eine Veloroute in einer verkehrsberuhigten Zone bedeutet aber auch:
“Motorisierte Fahrzeuge und Fahrräder müssen allerdings besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und dürfen maximal Schrittgeschwindigkeit fahren. In der Rechtsprechung werden teilweise 7 km/h und teilweise 10 km/h als Schrittgeschwindigkeit angenommen.”
(auszugsweise ADAC)