Was für Zeitungen und Zeitschriften gilt, das gilt genauso fürs Internet, nämlich: Schleichwerbung ist verboten. Und wie für Werbung in den klassischen Medien eine deutliche Kennzeichnungspflicht besteht, so gilt diese auch für Werbung im Internet.
Wenn der Leser die nebenstehende Werbung vom Ahrensburger Restaurant Tunici auf dem „Ahrensburg-Portal“ der Firma Stifter-Service Ahrensburg GmbH & Co. KG sieht, die redaktionell aufgemacht ist, dann erkennt er nicht sofort, dass es sich dabei um Werbung für das Restaurant handelt. Denn Werbung muss deutlich erkennbar mit dem Hinweis „Anzeige“ überschrieben sein, und ganz besonders dann, wenn sie wie ein redaktioneller Beitrag gestaltet ist, was in diesem Fall der Fall des Falles ist.
Der Gesetzgeber sagt unmissverständlich: Werbung, die nicht als solche erkennbar ist, verstößt gegen das Gebot der strikten Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten (§ 4 Nr. 3 UWG a.F., seit dem 10.12.2015 geregelt in § 5a Abs. 6 UWG).
Verantwortlich für diese verbotene Werbung ist wieder mal Dr. Michael Eckstein, der Inhaber der voranstehend erwähnten Firma Stifter-Service, die das zwielichtige Werbeportal betreibt. Diese Firma wurde in Vergangenheit bereits von der Wettbewerbszentrale wegen eines Verstoßes dieser Art abgemahnt; aber es gibt eben Menschen, die sehr schwer von Begriff sind. Oder vergesslich. Und ich könnte mir auch gut vorstellen, dass Dr. Michael Eckstein dermaleinst promoviert hat beim legendären Konsul Weyer. 😉 (Vielleicht hilft auch ein Tipp einer Großhansdorferin…?)
Postskriptum: Das Block House, mit dem Eckstein genauso verfahren hat, hat die Veröffentlichung auf dem Corona-Portal daraufhin untersagt.
Und als Dank bekommt Eckstein dort womöglich auch noch eine warme Mahlzeit als Hilfe in Coronazeiten. 😉
Interessant ist, dass Herr Eckstein mit seiner Firma Mitglied im Stadt-Forum Ahrensburg ist. Der Bürger fragt sich, warum.