Immer wieder dasselbe lästige Thema: Ein Fuhrunternehmer, der seinen Gewerbebetrieb offenbar nicht im Gewerbegebiet angemeldet hat sondern in der Rantzaustraße ansässig ist, der parkt sein Transportfahrzeug mit Anhänger vornehmlich in der Schimmelmannstraße, und zwar mit Vorliebe direkt gegenüber meiner Ein- und Ausfahrt – siehe die Abbildung! Das ist für die Anlieger und den durchfahrenden Verkehr gleichermaßen eine Behinderung und Belästigung.
Ich weise nicht das erste Mal auf diesen Fuhrunternehmer hin. Und weil ich weiß, dass Szene Ahrensburg im Rathaus intensiv verfolgt wird, frage ich: Was machen eigentlich die Überwachungskräfte der Stadt? Überwachen die den ruhigen Verkehr nur in der Innenstadt oder gehen die auch mal in die Wohnstraßen außerhalb der City und schauen dort nach dem Rechten?
Da der besagte Fuhrunternehmer offensichtlich schwer von Begriff ist, sollte ihm vielleicht mal von Amtswegen mitgeteilt werden, dass er sein ellenlanges Vehikel dort nicht Tag und Nacht parken darf.
Laut Paragraph 1 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen alle Teilnehmer am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen sowie sich so verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird.
Das Parken direkt an Einfahrten ist verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.
Außerdem: In Wohngebieten dürfen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t zwischen 22 Uhr und 6 Uhr früh nicht abgestellt werden. Das gilt auch für LKW-Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2 t. Des Weiteren gilt an Sonn- und Feiertagen dort ein generelles LKW-Parkverbot.
Und warum sollte man dort mit den abgebildeten Fahrzeugen nicht parken dürfen?
Das Parken direkt an Einfahrten ist verboten. Dies dient zum einen natürlich dem Zweck, dass die Eigentümer der Grundstücke bzw. die dort lebenden Menschen und deren Besucher beim Ein- und Ausfahren nicht beeinträchtigt oder belästigt werden. Zum anderen darf bei der Grundstücksausfahrt keine Sichtbehinderung vorliegen. Dies könnte zu gefährlichen Situationen mit Fußgängern, Radfahrern oder anderen Pkw führen.
Richtig zitiert. 😉 Und deshalb sollten die Nachbarn sich zusammentun und Anzeige erstatten. Wenn der Bursche zu faul ist zum Laufen, dann muss er eben zahlen.
Ich vermute, der Mann hat gar keinen Führerschein. Denn wer die Prüfung dazu ablegt, der muss wissen, dass man andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern darf. Fragen Sie doch mal beim Finanzamt Stormarn nach, wo der seinen Betrieb angemeldet hat. Es könnte auch sein, dass er das Firmenfahrzeug nur für seine persönliche Heimfahrt benutzt und auf dem Anhänger seine Einkäufe von aldi transportiert. ;–)