Wenn Sie heute den MARKT lesen, lieber Mitbürger, dann werden Sie dort Landrat Dr. Henning Görtz sehen, und zwar in einem Beitrag, der überschrieben ist: „Erste Lockerungen in Stormarn“. Und hier finden wir die Aussage: „Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern dürfen öffnen, wenn sie die Verkaufsfläche auf die zulässige Größe von 800 Quadratmetern begrenzen können.“ Und weiter im Text: „Baumarkte sind nicht von der 800 Quadratmeter-Beschränkung betroffen.“
Was für ein Irrwitz! Wenn ein Geschäft beispielsweise 4.000 Quadratmeter groß ist, dann dürfen davon nur 800 Quadratmeter geöffnet sein. Das bedeutet: 100 Kunden, die sich auf 4.000 Quadratmetern im sicheren Abstand voneinander verteilen könnten, müssen sich nun auf 800 Quadratmetern näherkommen. Allerdings nicht in Baumärkten, denn dort wurde scheinbar Coronafallen aufgestellt, die das Virus schon an der Eingangstür einfangen und abtöten, oder…?
Tacheles gesprochen: Es handelt sich bei der 800-Quadratmeterregelung um ein reines Willkürurteil, hinter das der Landrat sich stellt, obwohl er genau weiß, was für ein Blödsinn das ist.
Und: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die vom Senat zur Eindämmung der Corona-Pandemie aufrechterhaltene Schließung von Läden mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche für unzulässig erklärt. Was ist, wenn betroffene Läden später möglicherweise Schadenersatzforderungen stellen werden…?
Lieber Herr Dzubilla,
bitte sehen Sie es mir als juristischen Laien nach, wenn ich etwas nicht richtig verstehe. Aber was ich bisher verstanden habe ist, dass es sich bei besagten 800 Quadratmetern um eine baurechtliche Abgrenzung gegenüber dem großflächigen Einzelhandel und mithin nicht um eine willkürliche Größe handelt. Ihre Bedenken hinsichtlich der Baumärkte und auch Autohäuser (warum eigentlich gerade die?) kann ich dagegen nachvollziehen.
Und einem schleswig-holsteinischen Landrat kann es nicht nur, sondern ich denke muss es sogar, völlig Schnuppe sein, was ein Verwaltungsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg urteilt.
Zudem ist dieser VG-Richterspruch meiner Kenntnis nach bisher auch in Hamburg nicht rechtskräftig, da eine Beschwerde des beklagten Bezirksamtes Mitte vorliegt, dem das OVG zunächst in einem vorläufigen Bescheid in der Weise gefolgt ist, dass die größeren Geschäfte in Hamburg bis zu einem Urteil geschlossen bleiben müssen.
Mit altnachbarlichen Grüßen
Wolfgang Schrimpff