Wenn ein Buchhändler ein Werk anbietet, bei dem es sich um einen Raubdruck handelt, dann haftet der Buchhändler unabhängig von einer etwaigen Kenntnis vom Inhalt als Täter. Das habe ich mir nicht ausgedacht, sondern das hat der Bundesgerichtshof am 5. November 2015 (Az.: I ZR 88/13) so entschieden.
Seit dem Jahr 2012 verkauft Amazon diverse Raubdrucke von Werken des Schriftstellers Hans Reimann (1889-1969), der bis zu seinem Tod in Schmalenbeck gelebt hat und sehr häufig auch in Ahrensburg gewesen ist. Und Reimanns Bücher und Schallplatten sind urheberrechtlich geschützt, und zwar bis zu 70 Jahre nach seiner Beisetzung auf dem Friedhof in Schmalenbeck im Jahre 1969.
Das Unglaubliche: Seit 2012 veröffentlicht Amazon unter den dort online angebotenen Reimann-Büchern sogar Hinweise, dass der Verkauf dieser Werke illegal ist und Amazon sich verpflichtet hat, solche Raubdrucke nicht mehr zu verkaufen. Aber Amazon kümmert das nicht, sondern es werden immer wieder neue Auflagen angezeigt – siehe die Abbildungen! Und es sind nicht die einzigen Raubdrucke von Reimann-Büchern, die Amazon verkauft.
Der Ahrensburger Stadtverordnete und Buchautor Stephan Lamprecht (SPD) hat gerade auf Szene Ahrensburg kommentiert, dass das „Amazon-Bashing beliebt“ ist; und er hatte bereits zuvor erklärt, dass ein Buchhändler nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er zum Beispiel einen Raubdruck verkauft. Demnach hält Autor Lamprecht es für nicht strafbar, wenn Amazon auch seine Bücher als Raubdrucke verkauft und diese dann locker in die Amazon-Station im CCA liefert…?
Hallo, Herr Dzubilla,
die Diskussion hatten wir doch schon. 🙂 Wenn eines meiner Werke durch einen Dritten in den Verkehr gebracht würde und dann meinetwegen bei Heimann oder Stojan in der Auslage läge, könnte ich dagegen nicht den Buchhändler haftbar machen. Denn der erwirbt das Werk in Treu und Glauben, dass der Lieferant die Rechte daran besitzt. Denn das Werk würde entweder von einem BoD-Anbieter oder einer Verlagsauslieferung geliefert. Soweit richtig. Haftbar wäre dann derjenige, der das Werk aufgelegt hat. Die Frage wäre, ob hier nicht eher zum Beispiel die “In Verkehrsbringung” sanktioniert werden könnte statt des Urheberrechts. Andererseits betrifft mich das aber nicht. Denn a) lebe ich noch und habe vor, dass noch weiter zu tun, und b) haben die Verlage umfassende Rechte an meinen Büchern. Insofern würde ich maximal meinen Lektoren entsprechende Hinweise geben.
Viele Grüße
Stephan Lamprecht
Kleine Ergänzung: Nach meinem Sachstand betraf das BGH Urteil Plattformen, die auch als Verkäufer auftreten. Die wichtigste Information ist auf dem Screenshot nicht zu sehen. Nämlich, ob der Verkäufer Amazon ist, dann würde aus meiner Sicht der BGH-Urteil greifen, oder ein Dritter der Anbieter ist. Dann tritt Amazon eben gerade nicht als Verkäufer auf.
Andererseits: Danke für das Name-Dropping, aber nötig war das in diesem Zusammenhang eigentlich nicht
Hallo Herr Lamprecht – danke für Ihren Kommentar. Ich habe ein Buch bei Amazon bestellt und an Amazon dafür gezahlt. Und ich habe Amazon schon vor Jahren verklagt und den Prozess gewonnen. Was aber, wie man sieht, wenig nützt, denn dann wird das eine Buch eben aus dem Angebot genommen und durch andere ersetzt… 🙁
Und nachdem ich im vergangenen Jahr erneut juristisch gegen den Verkauf eines Raubdruckes vorgegangen bin, stellt Amazon das Buch zwar weiterhin online, vermerkt aber: “Derzeit nicht verfügbar” und verweist auf antiquarische Angebote.
Hallo, Herr Dzubilla,
ja, was soll ich dazu sagen? Ich bin ja nun kein Jurist. Es gibt aber eben so Themen, an denen man sich verkämpfen kann und die dann nur Geld kosten. Wie oft sind Leute vorschnell dabei und verkünden groß, dass sie irgendjemand auf Schadenersatz verklagen wollen. Nur, um dann festzustellen, dass das lange dauert und man den Schaden dann auch exakt belegen muss.
Ich schreibe ja für Portale, die auf Besucher und damit Werbeeinnahmen angewiesen sind. Lange Jahre für Olaf Kolbrück, den Sie ja auch noch kennen. Wenn wir da jeder 100 Euro bekommen hätten, wann immer jemand unsere Artikel umgeschrieben und an anderer Stelle veröffentlicht hat (manchmal nicht mal umgeschrieben), hätten wir ordentlich was auf der hohen Kante. Nur das muss man dann auch alles erstmal durchfechten. Und das kostet eben Zeit, Kraft und Nerven.
Beste Grüße
Stephan Lamprecht
Nun muss ich aber auch los, um mein stattliches Salär als Stadtverordneter beim Black Friday zu verprassen, um mir einen schicken Pullover zu kaufen, damit ich nicht so schlunzig auf meiner ersten Sitzung im Finanzausschuss rumsitze 😉
Guck mal: https://www.bild.de/bild-plus/news/inland/news-inland/amazon-lieferanten-die-geheimen-vertraege-des-online-riesens-66695902,view=conversionToLogin.bild.html