Schikane-Parker: Behinderung in einer Wohn- & Schulstraße

Die Schimmelmannstraße in Ahrensburg ist eine Schulstraße, denn dort befindet sich die Grundschule Am Reesenbüttel. Die Straße ist verkehrsberuhigt und hat keine Radfahrwege. Die Schulkinder dürfen mit Rädern und Rollern auf den Gehwegen fahren. Einige fahren aber auch auf der Straße. Und das kann gefährlich werden. Auf mein Bestreben hin wurden von der Stadt vor der Kreuzung zur Rantzaustraße ein beiderseitiges Halteverbot eingerichtet, was für mich den Nachteil hat, dass ich und meine Lieferanten nicht vor meinem Grundstück parken dürfen.

Und dann ist da die Firma Kesten Transporte GmbH. Die ist nicht in der Schimmelmannstraße ansässig, sondern sie residiert an der anderen Seite von Ahrensburg, nämlich am Gerstenstieg im Gewerbegebiet. Nur parken tut die Firma regelmäßig auf der Fahrbahn in der Schimmelmannstraße, wodurch nicht nur der Autoverkehr behindert wird sondern auch die Radfahrer und die Straßenreinigung genauso wie die Müllabfuhr. Und die Anwohner müssen höllisch aufpassen, wenn sie aus ihren Grundstückseinfahrten fahren, weil ihnen dabei die Sicht genommen wird. 

Der Grund für dieses Parken: Ein Mitarbeiter der Firma, der nicht in der Schimmelmannstraße wohnt, darf das Dienstfahrzeug vermutlich auch zu privaten Fahrten benutzen. Und das tut er so gut wie jeden Tag, mal mit, mal ohne Anhänger – siehe Foto! Die Fahrbahn ist sein Abstellplatz. Und den Mann anzusprechen lohnt nicht, denn er reagiert unverschämt patzig.

Zum Glück gibt es hier eine 30er Geschwindigkeitszone. Und man kann man nur hoffen, dass dort nicht irgendwann mal ein Kind auf der Straße angefahren wird, weil ein Lastwagenfahrer die öffentliche Straße als persönlichen Abstellplatz für sein privat genutztes Dienstfahrzeug besetzt.

Aber alles ist natürlich legal. Denn wie ich schon an anderer Stelle gebloggt habe: In Ahrensburg darf man parken wie in einem kleinen Dorf in Afrika.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 3. September 2018

14 Gedanken zu „Schikane-Parker: Behinderung in einer Wohn- & Schulstraße

    1. Harald Dzubilla Artikelautor

      Das Ordnungsamt würde möglicherweise das absolute Halteverbot erweitern, was natürlich nicht im Interesse der Anlieger sein kann, zumal dort auch eine soziale Einrichtung ist, wo die Autos der Pflegedienste u. a. halten.

  1. Rohde

    Wie sieht das eigentlich steuerrechtlich aus? Dürfen Mitarbeiter einer Firma die Betriebsfahrzeuge auch zu privaten Fahren benutzen? Dann könnte ja auch jeder Busfahrer nach Feierabend mit dem Bus nachhause fahren und ihn vor seiner Haustür parken.

  2. Koslowsky

    Hm, vielleicht ist das gar kein Kraftfahrer sondern ein Detektiv, der Sie beobachtet. Haben Sie schon mal nachgesehen, ob dort eine Kamera im Wagen versteckt ist, mit der Sie gefilmt werden, um zu erkunden, mit wem Sie sich wann in Ihrem Haus treffen? Gab es da mal nicht in Ahrensburg einen Privatdetektiv, der sich als Möbelspediteur getarnt hat? Oder war es damals umgekehrt???

    1. Harald Dzubilla Artikelautor

      Genau dieser Gedanke kam mir in der vergangenen Woche, als der Typ über 3 Stunden in der Nacht in seinem Fahrzeug vor meinem Hause saß. Allerdings hatte er die ganze Zeit sein Parklicht eingeschaltet.

  3. geht keinen was an

    schon mal daran gedacht, das dieser fahrer selsbständig ist und dies sein gewerbe/privat fahrzeug sein könnte.

          1. geht keinen was an

            nun mal langsam, ich schreibe hier die antwort auf das mit bild
            “transporter mit anhänger” nichts falsches daran zu sehen, die anderen bilder sind eine andere geschichte und wenn ich der meinung bin, mit meinem
            40 tonner, den ich auch privat nutze, dort zu parken ist das völlig ok,solange ich keine einfahrt blockiere und der geforderte abstand zum gegenüberliegenden bordstein eingehalten wird

          2. Harald Dzubilla Artikelautor

            Sie sehen das so, die Anlieger in dieser Wohnstraße, die sozialen Hilfsdienste, die an der Einrichtung dort im Eisatz sind, und die Eltern von Kindern auf ihren Fahrrädern sehen das anders. Und der Fahrer antwortet in einem unverschämten Ton, wenn man ihm erklärt, dass wenige Meter weiter in der Straße auch Haltebuchten sind.

  4. geht keinen was an

    wenn es dort erlaubt ist zu parken, kann er dort auch parken, seine reaktion und die sicht der anwohner sind ein anderes thema

    1. Observator

      § 12 Abs. 3a StVO:
      “Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

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