Verbotene Werbung im Anzeigenblatt MARKT

Donni, donni aber auch! Da berichtet ein  „J. Becker aus Lüneburg“ doch tatsächlich, dass er mit Schuhen der Marke kyBoot eine „Fersenspornenentzündung“ nach 6 Wochen losgeworden ist. Wozu ich in diesem Zusammenhang anmerke, dass ich selber durch das Tragen von kyBoot-Schuhen etwas losgeworden bin, nämlich mein Geld. Denn die Dinger kosten rund 150 Euro. (Nein, nicht pro Paar, sondern pro Schuh.)

aus: Anzeigenblatt MARKT

aus: Anzeigenblatt MARKT

Ich glaube aber nicht, dass mich der Ladeninhaber deshalb in seiner Werbung vorführen möchte. Doch die abgebildete Werbung der Ahrensburger Firma kyBoot Shop ist unlauter und hätte deshalb nicht veröffentlicht werden dürfen.

Begründung: Das LG Berlin stellt in einem Urteil (vom 03.01.2008, Az.52 O 122/07) klar, dass § 12 LFGB nicht nur die Werbung mit Angaben verbietet, die sich direkt auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten durch das beworbene Produkt beziehen, sondern auch solche, die auch nur den Eindruck von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung erwecken.

Wenn der Ladeninhaber das nicht weiß, dann schützt ihn das vor Strafe nicht. Aber beim Werbeträger (hier: Anzeigenblatt MARKT) sollte es bekannt sein, dass eine Anzeige mit dieser Aussage nicht hätte erscheinen dürfen.

Na ja, wo kein Kläger klagt, dort richtet auch kein Richter.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht am 21. Mai 2016

6 Gedanken zu „Verbotene Werbung im Anzeigenblatt MARKT

  1. Der Spatz vom Rathausdach

    Putzig dagegen ist, dass die Schuhe nicht nur zum Sitzen und Gehen geeignet sind, sondern auch zum Liegen! 🙂 🙂 🙂

  2. Wolfgang Schrimpff

    Hallo Herr Dzubilla,
    nun werden Sie mal nicht gleich ungeduldig. Die von Ihnen beanstandete Werbe-Anzeige ist doch erst jetzt erschienen und deutsche Gerichte haben am Wochenende keine öffentlichen Dienstzeiten. Möglichweise findet sich ja doch noch ein Kläger aus dem Wettbewerbsumfeld des Ahrensburger oder Großhansdorfer Schuheinzelhandels.
    Und offenbar sind Sie Ihr Geld tatsächlich für Erzeugnisse eines anderen Labels („skyBoot“) und damit möglicherweise für ein minderwertiges Fake-Produkt losgeworden. So hätten es besser gleich mit dem Original versuchen sollen, um in den Genuss ihrer wunderheilenden Wirkung zu kommen. Fazit: Schuhe kauft man besser nicht bei sky.
    Mit nachbarlichen Grüßen
    Wolfgang Schrimpff

  3. Anarcho

    Gut kritisiert Herr Dzubilla,
    und tatsächlich mag es einen Kläger geben, der einen Richter beschäftigt, der “Recht” sprechen möge. Im Namen des Volkes. So die Theorie.
    Aber hat der willige Kläger auch ein Klagerecht ?
    Klagen ist teuer und das Ergebnis ist zu häufig völlig ungewiss,
    obwohl die Sache völlig eindeutig erscheint.
    Warum also klagen ?

    Warum also Verbotenes nicht tun ?
    Es ist realistischer, allein dem Renditestreben den Vorzug zu geben
    und das “Recht” zu vergessen.
    Die ökonomische Vernunft spricht dafür, gegen das “Recht” zu verstoßen.

  4. Klogschieter

    Wenn der Ladeninhaber Pech hat, dann kommt einer dieser berühmt-berüchtigten Abmahn-Rechtsanwälte, mahnt ab und schickt zugleich die Rechnung für seine Bemühungen.

  5. Peter Holzer

    Nicht erlaubte Werbung für kyBoot-Schuhe ist mir schon vor zwei Jahren aufgefallen, nämlich bei ahrensburg.24, wo in langem Text über die wundersamen Heilungen durch eben diese Schuhe hingewiesen wird. Und sogar mit dem Hinweis auf Ärzte, die diese Schuhe empfehlen. Das steht bis heute da, vermutlich weil es niemand gelesen hat: http://ahrensburg24.de/kyboot-den-schmerzen-davon-laufen/

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