Heute verstößt die Stormarn-Beilage mal wieder gegen geltendes Presserecht. Denn das Blatt bringt zwei redaktionell gestaltete Werbebeiträge für zwei Restaurants, ohne diese Texte vorschriftsmäßig als “Anzeigen” zu überschreiben.
Auch der jüngste Verlagspraktikant weiß, dass so etwas wider die guten Sitten ist, vom Recht mal ganz abgesehen. Der Presserat informiert: “Redaktionelle Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.“ Das heißt fortführend: Werbung und Redaktion müssen deutlich getrennt sein. Und wenn es sich um bezahlte Werbung handelt – sogenannte Advertorials – dann muss “Anzeige” darüber stehen, um den Leser nicht in die Irre zu führen.