Schulen dienen im Allgemeinen der Bildung von Schülern. In Ahrensburg jedoch werden Schulen auch zweckentfremdet, womit ich die Schule als Immobilie meine. Denn unsere Stadt hat eine Satzung, nach der sie ein Schulgebäude auch für Veranstaltungen öffnet, die nichts mit Schulunterricht zu tun haben. Und nachdem die BürgerStiftung Region Ahrensburg solche Veranstaltungen immer wieder in der Stormarnschule durchgeführt hatte, habe Ich den Bürgermeister gefragt, nach welchen Regularien die Stadt Ahrensburg das Gymnasium vergibt. Der Verwaltungsleiter hat mir daraufhin wie folgt geantwortet:
“Die Vergabe von städtischen Räumen und Einrichtungen ist geregelt in der Satzung der Stadt Ahrensburg über die Benutzung städtische Räume und Sportstätten vom 27.3.2006. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung können Räume und Einrichtungen auf Antrag für gemeinnützige, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen genutzt werden.”
Ich wiederhole die Voraussetzungen: gemeinnützig, kulturell, politisch, sportlich und ähnlich. Und diese Begriffe erläutere ich an dieser Stelle mal kurz wie folgt:
Gemeinnützig: In § 52 I AO (Abgabenordnung) ist Gemeinnützigkeit fest definiert. Gemeinnützigkeit ist demnach anzunehmen, wenn auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet das selbstlose Wesen im Sinne des Gemeinwohls gefördert wird. Steuerrechtlich gemeinnützig sind jedoch nur bestimmte Bereiche wie Religion und Kultur. Weiterlesen