Szene Ahrensburg
Szene Ahrensburg
Campingplatz in Ahrensburg...? (+1K)
Wenn ich auf dem Rathausplatz parke oder auf dem Lindenhof-Parkplatz, dann löse ich kein Ticket mehr. Und sollte eine Ordnungskraft es tatsächlich wagen, mir ein Knöllchen unter den Scheibenwischer zu stecken, dann ist aber was los!
Ich werde nämlich nicht zahlen. Und vor Gericht werde ich meine Weigerung damit begründen, dass die Ordnungskräfte der Stadt mit zweierlei Maß messen. Was meint: Es gibt Leute, die können in der Stadt unerlaubt parken (z. B. einen Wohnwagenanhänger), weil unsere Verwaltung einfach wegguckt. Und dann kann es ja wohl nicht sein, dass andere Leute zahlen müssen, weil die Verwaltung dort hinguckt!
Womit ich auf ein altes Thema zurückkomme, das Sie im Bilde sehen. Dieses Thema ist im Rathaus bekannt. Aber es kümmert dort offensichtlich niemandem die Bohne, wenn Menschen im Wohngebiet durch parkende Monsterwagen belästigt werden. Was wäre wohl, würden die auf dem Parkplatz am Rathaus parken...?
Leserkommentar
am 29. April 2013 per E-Mail:
Hallo, Herr Dzubilla,
nun möchte ich nicht in der StVO blättern. Das habe ich zuletzt getan, als man mir mit zwei rosaroten Knöllchen vorwarf, woanders und dann mit Bildbeweis vor meinem Grundstück gleich zweimal auf einem nicht vorhandenen Gehweg geparkt zu haben. Nach der Beschilderung nur 10 Meter weiter ist mir aber geboten, vierrädrig auf dem Seitenstreifen zu parken. Ich war der Einzige im Bereich, der Knöllchen bekam.
Auf öffentlichen Parkplätzen darf ich mit angemeldeten Wohnmobilen bis zu 4,5 (???) Tonnen stehen. Selbst auf dem Rathausplatz darf ich das, wenn ich Platz finde und tagsüber bezahle. Sind diese bewohnt, ist das befristet (wie Autobahn-Parkplätze). Bei angemeldeten Anhängern ist das ähnlich. Schädel steht auch nur befristet. Schauen Sie einmal in die StVO in unserer Stadtbücherei oder lassen Sie sich von unserem ruhenden Verkehr anonym beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang König
Harald Dzubilla antwortet: Nach meinem Kenntnisstand ist es wie folgt:
§12 StVO
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
Montag, 29. April 2013