Szene Ahrensburg
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Guardian Angel: Wo bleibt das zuständige Gewerbeaufsichtsamt...?! (+2K)
Es ist nicht das erste Mal, dass ich über die Ahrensburger Boutique „Guardian Angel“ in der Hagener Allee schreibe. Es hat mir schon in Vergangenheit die Schuhe ausgezogen, wenn ich sah, wie die Inhaberin dieses Ladens versucht, ihre Kundinnen so richtiggehend zu vergackeiern.
Das letzte Mal berichtete ich am 31. März 2011 über den Klamottenladen, und zwar darüber, dass dort ein „Totalräumungsverkauf“ stattfindet, weil die Inhaberin nach eigener Angabe auswandern will. Wie gesagt: Am 31. März 2011 habe ich darüber geschrieben! Und damals waren dort ca. 5000 Teile im Angebot.
Heute schreiben wir den 14. Juni 2011. Und noch immer läuft der Totalräumungsverkauf in der Hagener Allee wegen Geschäftsaufgabe. Jetzt mit ca. 5.800 Teilen! Und dann ist da noch etwas, und zwar ein neues Schild im Fenster. Darauf steht geschrieben:
Mit anderen Worten: Im Laden in Ahrensburg läuft der Totalausverkauf, und die Inhaberin ist in Mailand und kauft die neueste Italy Traummode für Ahrensburg ein...!?!?
Aber nicht nur das. Es ist da noch ein weiteres Schild, auf dem gedruckt steht:
Liebe Leser, wer in Ahrensburg falsch parkt oder sein Auto ohne Parkschein abstellt, der kann sicher sein, dass da eine Politesse auf der Lauer liegt, bereit zum Abkassieren. In der Hagener Allee treibt eine Boutiquen-Inhaberin seit Ewigkeiten ein ziemlich schräges Geschäft, und kein Mensch nimmt daran Anstoß – weder Kunden noch Gewerbeaufsichtsamt!
Es wäre sinnvoll, wenn alle Leserinnen dieses Blogs, die meine Meinung teilen, gleich mal 10 Links zu dieser Meldung an 10 weitere Ahrensburger schicken, die wiederum 10 Links schicken, damit die Ladeninhaberin sich wenigstens die Aushilfe ersparen kann bei ihrem durchsichtigen Spiel und vielleicht etwas plötzlicher auswandert als vorgesehen! Vielleicht kann sie mit ihren Klamotten ja auf einen orientalischen Basar gehen, wo sie die Kundinnen verarschen kann wie sie möchte.
Leserkommentar
am 14. Juni 2011 per E-Mail:
„Hallo Herr Dzubilla,
Ihr Ärger über derart schräges und für jeden „ehrbare/n Kauffrau/mann“ gänzlich inakzeptables Geschäftsgebaren ist nur zu gut verständlich. Allerdings sind die Bedingungen für die Durchführung sogenannter „Verkaufsfördermaßnahmen“, zu denen auch ein „Totalausverkauf“ zu zählen ist, mit der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2004 vor allem durch den Wegfall der Genehmigungspflicht erheblich gelockert worden.
Diesen Umstand macht sich die Boutique-Betreiberin offenbar weidlich zu nutze. Dass dies von den örtlichen Wettbewerbern scheinbar unbeanstandet geduldet wird, ist erstaunlich. Denn trotz der erwähnten und von der Wirtschaft begrüßten Entbürokratisierung in dem genannten Regelwerk besteht weiterhin das Verbot der Irreführung, gegen das bei dem von Ihnen hier beobachteten Vorgehen verstoßen worden sein könnte.
Der Umstand, dass für den Totalausverkauf kein Endzeitpunkt genannt wird, ist jedoch nach einem höchstrichterlichen Urteil (BGH- Urteil vom 11.09.2008, I ZR 120/06) nicht zu beanstanden.
Erste weiterführende Informationen zu diesem Reizthema finden Sie in der anhängenden Übersicht. Möglicherweise lohnt sich auch eine Telefonanruf bei der zuständigen IHK Lübeck. Dort wäre Herr Joseph Scharfenberger (T. 0451 6006-235, Email: scharfenberger@ihk-luebeck.de) Ihr kompetenter Ansprechpartner in Sachen Verkaufsfördermaßnahmen.
Auch Herr Peter Brammen von der Wettbewerbszentrale in Hamburg geht nach meinem Wissen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht leidenschaftlich gerne nach: Wettbewerbszentrale Büro Hamburg, Ferdinandstraße 6, 20095 Hamburg, Telefon: 040 – 3020010, Email: brammen@wettbewerbszentrale.de
Ich bin zuversichtlich, dass es gelingen wird, die clevere Kauffrau wieder auf den Pfad der Tugend zurückführen zu können.
Mit nachbarlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schrimpff, Ahrensburg“
Per E-Mail am 15. Juni 2011:
„Sehr geehrter Herr Dzubilla,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dem Leserkommentar von Herrn Dr. Schrimpff ist wenig zu ergänzen. Ein Totalausverkauf ist zulässigerweise werblich darzustellen. Der Hinweis auf eine Auswanderung mag die Mitteilung einer endgültigen Schließung suggerieren, hindert aber nicht zwingend die Fortsetzung des Unternehmens. Es darf weitere Ware geordert werden und auch Personal darf eingestellt werden. Da aber nicht nur die Mitbewerber sondern auch die Kundinnen ein solches Geschäftsgebahren zur Kenntnis nehmen, dürfte sich diese "Werbemasche" inzwischen als ausgereizt darstellen. Eine rechtssichere Untersagung einer solchen Werbung können wir jedenfalls nicht feststellen.
Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Joseph Scharfenberger
Recht und Fair Play | Geschäftsbereichsleiter
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Industrie- und Handelskammer zu Lübeck
Fackenburger Allee 2
23554 Lübeck
Tel: 0451 6006-235
Fax: 0451 6006-4235
E-Mail: scharfenberger@ihk-luebeck.de
Internet: www.ihk-schleswig-holstein.de
Dienstag, 14. Juni 2011