Was kostet es den Autofahrer, wenn dieser unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt hat? Laut Bußgeld-Katalog wird eine solche Übeltat mit 35 Euro geahndet. Und was kostet es, wenn Sie auf dem Parkplatz von Rechtsanwalt Robert Niess in der Manfred-Samusch-Straße gestanden haben, justament als dieser Advokat mit seinem Töfftöff um die Ecke gefahren kam? Ein Ahrensburger muss dafür nach einem Vergleich vor dem AG Ahrensburg rund 250 Euro bezahlen – inkl. Anwaltsgebühr und Gerichtskosten.
Es war im Grunde das geschehen, worüber ich am 5. September 2016 an dieser Stelle berichtet habe. Auch diesmal hatte der Fahrer, ein älterer Herr aus Ahrensburg, sein Fahrzeug gar nicht verlassen, sondern er wollte nach eigener Aussage den Parkplatz nur benutzen, um dort zu wenden. Dem widerspricht Parkplatzmieter Niess in eigener Sache: Nein, der Mann wäre ausgestiegen und war der Aufforderung, sofort wegzufahren, nicht unverzüglich nachgekommen. Und deshalb hat dieser Bösewicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Unterzeichnung bekommen und eine anwaltliche Gebührenrechnung in Höhe von 88,64 Euro.
Allerdings hat Anwalt Niess aus meinem damaligen Blog-Eintrag gelernt und hat die Gebühren in eigener Sache nicht selbst berechnet, sondern er ließ die Rechnung von seiner Kollegin im selben Büro erstellen. Und weil der Autofahrer sich daraufhin zwar schriftlich verpflichtet hatte, niemals wieder auf die Parkplätze von Rechtsanwalt Niess zu fahren, aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung diesbezüglich abgeben und demzufolge auch nicht die Anwaltsrechnung bezahlen wollte, reichte Anwalt Niess unverzüglich Klage ein beim AG Ahrensburg.
Und um es kurz zu machen: In der heutigen Güteverhandlung einigte man sich auf den Vorschlag von Richterin Lassen; und der Beklagte will 45 Euro an RA Niess zahlen plus seinen eigenen Anwalt und dazu die halben Gerichtskosten. Der Anwalt des Beklagten, Per Olaf Krahnstöver aus Hamburg, der mehrmals den Kopf geschüttelt hatte über den Auftritt seines Ahrensburger Anwaltskollegen Niess, riet seinem Mandanten wohl auch deshalb dazu, diesen Vergleich anzunehmen, weil der Mann leider keinen Zeugen hatte, während RA Niess die eigene Ehefrau im Wagen bei sich hatte. (Ja, ja, eine Frau auf dem Beifahrersitz kann mitunter doch zu etwas nützlich sein, wenn auch bloß zur Abschreckung! 😉 )
Ich kann verstehen, dass jemand sauer darüber ist, wenn er für einen Abstellplatz bezahlt und dieser dann von einem anderen Autofahrer „geklaut“ wird. Und ich spreche aus eigener Erfahrung, denn ich hatte dermaleinst einen Abstellplatz in der alten Tiefgarage unter dem Rathausplatz gemietet, auf dem dann nicht selten fremde Autos geparkt hatten. Und ich hatte diesbezüglich immer eine Tube schwarze Schuhcreme im Wagen, mit der ich ein „pfui!“ auf die Heckscheibe des Übeltäters geschrieben habe – Taten, die inzwischen ja verjährt sind. 😉
Übrigens: Wer einem anderen Autofahrer eine Parklücke unberechtigt weggenommen hat, der zahlt laut Bußgeldkatalog nur 10 Euro. Und nach dem „Geschäftsmodell“ von Rechtsanwalt Niess habe ich heute beschlossen: Jeder Autofahrer, der zukünftig in meiner Grundstückseinfahrt wendet und damit meinen privaten Grund und Boden befährt und dabei von mir stehend erwischt wird, der bekommt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Kostennote von meiner Kollegin.
Warum versieht man die Parkplätze nicht mit einer Sperre? Weil man dann als Anwalt nichts daran verdienen kann?