Eine gute Nachricht kommt aus Koblenz und betrifft auch Ahrensburg. Die Nachricht ist ein Urteil vom OLG Koblenz und beinhaltet: Unternehmen dürfen nicht für Produkte werben, wenn der Kunde keine realistische Chance hat, diese Produkte in einem “angemessenen Zeitrahmen” zu kaufen. Kennzeichnungen wie “nur in limitierter Stückzahl” seien “inhaltslos” und beseitigen nicht die Irreführung der Verbraucher.
Aus meiner Sicht betrifft das in Ahrensburg die Läden von aldi und Lidl: Wie oft habe ich in deren Werbung schon günstige Produkte gesehen. Und wenn ich nicht am ersten Verkaufstag zu früher Stunde im Laden gewesen bin, dann waren die Sachen vergriffen. Und wenn der Kunde dann einen Frustkauf im Laden macht, weil er ja ohnehin schon drin ist, dann reibt sich der Filialleiter heimlich die Hände.
Wie gesagt: Damit ist nun Schluss. Und ich bin neugierig, wenn ich wieder mal in einem Ahrensburger Laden stehe und die beworbene Ware ist schon am nächsten Tag vergriffen und ich dann das Urteil aus Koblenz zitieren werde…! 😉
Hallo Herr Dzubilla,
für die interessierten LeserInnen (Schreibweise dem Gender-Mainstreaming gehorchend zur Vermeidung von Scherereien mit der Gleichstellungsbeauftragen) von „Szene Ahrensburg“ hier noch zum Nachlesen das vollständige Urteil (Aktenzeichen: 9 U 296/15, http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={8BE67574-1AA0-4FEE-9675-1FDB9A908D66}
Die Perspektive bei Zuwiderhandlung bis zu sechs Monate in Ordnungshaft verbringen zu dürfen, sollte ihre Wirkung bei einer Filialleitung vermutlich nicht verfehlen.
Mit nachbarlichen Grüßen
Wolfgang Schrimpff
Neulich habe ich in Sachsen bei Aldi einen Laptop gesehen, dieser war vom Angebotspreis 399€ nochmals handschriftlich auf 299€ reduziert. In Ahrensburg war er wahrscheinlich innerhalb von Minuten/Stunden ausverkauft war.