Eine Firma, die sich in ihrer Werbung als die „Nr. 1“ darstellt, wirbt mit einem Superlativ. Ist das erlaubt? In der Regel ja, aber bei einer Werbung mit angezeigter Spitzenstellung begibt sich der Inserent auf ein sehr dünnes Eis. Denn der Werbungtreibende, der auf dem Markt für sich eine Allein- bzw. Spitzenstellung beansprucht, muss für seine Behauptung drei Dinge erfüllen: 1. muss die Behauptung wahr sein. 2. muss der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorweisen können, und 3. muss der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten.
Betrachten wir in diesem Zusammenhang die Werbung der Firma Kersting aus Ammersbek, die überschrieben ist: „Ihr Energiesparexperte NR. 1“ – siehe die Abbildung! Damit bringt Kersting indirekt zum Ausdruck, dass er bessere Beratung/Leistung bietet als alle anderen Firmen, wenn es um das Sparen von Energie geht.
Wie begründet der Firmeninhaber das? Er lobt sich selber: „Erfahrung aus über 17 Jahren“. Warum er deshalb die Spitzenstellung unter seinen Wettbewerbern einnimmt, bleibt im Dunkel verborgen. Denn diesbezüglich tauchen Fragen auf:
Wer hat 17 Jahre Erfahrung? Der Firmeninhaber persönlich? Oder die Mitarbeiter? Und wie sehen diese Erfahrungen de facto aus? Und wie viele Jahre an Erfahrung haben die Wettbewerber, nicht nur vor Ort, sondern auch drumherum (Hinweis: Die Werbung der Firma Kersting stammt aus dem Internet, ist also weithin sichtbar!)
Ich bin kein Jurist, aber meiner Meinung nach könnte der Wettbewerb die Firma Kersting Heizung+Solar auffordern, solcherart von superlativer Werbung zu unterlassen. Oder aber, Herr Kersting weist nach, dass sein Alleinstellungsanspruch berechtigt ist.
Ist ein Anwalt, der 50 Berufsjahre hat, besser als ein Anwalt, der bloß 10 Berufsjahre hat? Ich denke, die Nr. 1 wird man, wenn man die meisten Kunden hat. Oder die meisten Anlagen gebaut hat. Oder…?